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Verordnung
über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
vom 16. Juni 2009

 


Auf Grund des § 51 Abs. 1 des PersonenBeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.2246) geändert worden ist, wird verordnet: Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 06. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2007 (GVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:

 § 1 Allgemeines

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten nach und von dem Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld zu allen in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ämtern. Diese sind in einer Übersichtskarte in der Anlage 2 dargestellt. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig; außerhalb des Landes Berlin ist ein Bereithalten von Berliner Taxen nur am Flughafen Berlin-Schönefeld gestattet.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
 


 § 2 Tarifstufen

(1) Es gelten folgende Tarifstufen:

Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten.

(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

(3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.
 


 § 3 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.

(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.
 


 § 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3.20 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.

(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,50 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3 dargestellten Übergansphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sonder nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.


(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 1,65 € je km,
ab 7 km 1,28 € je km.

Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen.

(4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 121,2 m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 156,3 m
zurückzulegen.


 § 5 Zuschläge

(1)
Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als 1 Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.

(2) Es sind weitere Zuschläge zu berechnen:

a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen,
pro Person 1,50 €,

b) bei bargeldloser Zahlung 0,50 €,

c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 €.


d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50 €

Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.

(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
 


 § 6 Entgelt bei Störung des Fahrtpreisanzeigers

1. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen.

2. Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.

3. Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.


 § 7 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.

(2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

a) Namen und Anschrift des Unternehmers,
b) Genehmigungsnummer,
c) Fahrstrecke,
d) Beförderungsentgelt,
e) Steuersatz,
f) Datum,
g) Unterschrift des Fahrers.
 


 § 8 Sondervereinbarung

Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.



 § 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,
c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,
e) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
f) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.

(1) (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.



 § 10 Änderung der Taxiordnung

6 Abs.1 Satz 1 der Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis von Berlin und ferner geeignetes Kartenmaterial, insbesondere Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, für den außerhalb von Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich mitzuführen; das jeweilige Erscheinungsdatum der Pläne und Verzeichnisse darf nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.“


 § 11 Inkrafttreten /Außerkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.

2. Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens 14 Tage nach Inkraftsetzung der Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarifgilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.


Berlin, den 16. Juni 2009

Der Senat von Berlin
Klaus Wo w e r e i t , Regierender Bürgermeister
Ingeborg J u n g e - Re y e r, Senatorin für Stadtentwicklung

 Anlage1

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen Berlin-Schönefeld

Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile

1. Stadt Potsdam
2. Gemeinde Nuthetal
3. Gemeinde Klein Machnow
4. Gemeinde Stahnsdorf
5. Stadt Teltow
6. Gemeinde Großbeeren
7. Stadt Ludwigsfelde
8. Stadt Trebbin
9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
10. Gemeinde Rangsdorf
11. Stadt Zossen
12. Gemeinde Mellensee
13. Gemeinde Schönefeld
14. Stadt Mittenwalde
15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen
16. Gemeinde Eichwalde
17. Gemeinde Schulzendorf
18. Gemeinde Zeuthen
19. Gemeinde Wildau
20. Stadt Königs-Wusterhausen
21. Gemeinde Bestensee
22. Gemeinde Heidesee
23. Amt Spreehagen mit den Gemeinden Spreehaben, Gosen-Neu Zittau und Rauen
24. Gemeinde Grünheide
25. Stadt Erkner
26. Gemeinde Woltersdorf
27. Gemein de Rüdersdorf bei Berlin
28. Gemeinde Schöneiche
29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
30. Gemeinde Petershagen-Eggersdof

 



 

 

 Anlage2

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)

Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif ist bei einem Fahrpreis von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht einer Strecke von 2 303,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung einem Wert von 132,00 Sekunden.

In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:

  1.    Fortschaltung bei 2 030,30 m auf 4,30 €,
  2.    Fortschaltung bei 2 060,60 m auf 4,60 €,
  3.    Fortschaltung bei 2 090,90 m auf 4,90 €,
  4.    Fortschaltung bei 2 121,20 m auf 5,20 €,
  5.    Fortschaltung bei 2 151,50 m auf 5,50 €,
  6.    Fortschaltung bei 2 181,80 m auf 5,80 €,
  7.    Fortschaltung bei 2 212,10 m auf 6,10 €,
  8.    Fortschaltung bei 2 242,40 m auf 6,40 €,
  9.    Fortschaltung bei 2 272,70 m auf 6,70 €,
  10.  Fortschaltung bei 2 303,00 m auf 7,00 €.


In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die

  1.    Fortschaltung nach 67,20 Sekunden auf 4,30 €,
  2.    Fortschaltung nach 74,40 Sekunden auf 4,60 €,
  3.    Fortschaltung nach 81,60 Sekunden auf 4,90 €,
  4.    Fortschaltung nach 88,80 Sekunden auf 5,20 €,
  5.    Fortschaltung nach 96,00 Sekunden auf 5,50 €,
  6.    Fortschaltung nach 103,20 Sekunden auf 5,80 €,
  7.    Fortschaltung nach 110,40 Sekunden auf 6,10 €,
  8.    Fortschaltung nach 117,60 Sekunden auf 6,40 €,
  9.    Fortschaltung nach 124,80 Sekunden auf 6,70 €,
  10.  Fortschaltung nach 132,00 Sekunden auf 7,00 €.

Mit der 10. Fortschaltung in der Übergansphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

 

                                                                                                                                        (Alle Angaben ohne Gewähr)
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